Geschäftsbedingungen der Firma Mulex Besteckvertriebs GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Mulex Vertriebs GmbH Deutschland (nachstehend Mulex genannt):

  1. Die Geschäftsbedingungen haben ihre jeweilige Gültigkeit in der neusten Fassung. Dies gilt für alle Folgegeschäfte ohne das dies bei Abschluss der Folgegeschäfte erwähnt bzw. vereinbart werden muss.

  2. Die von Mulex angebotenen Waren sind ausschließlich für den Wiederverkauf bzw. zur ausschließlichen geschäftlichen Verwendung bestimmt. (Gewerbetreibende)

  3. Die von Mulex abgegebenen Angebote sind grundsätzlich, insbesondere jedoch bezogen auf Menge, Preis und Lieferzeit stets freibleibend. Käuferbestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch Mulex schriftlich Bestätigt wurden. Unabhängig von einer schriftlichen Bestätigung gilt die von Mulex erteilte Rechnung als Bestätigung.

  4. Die Preise sind Nettopreise zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.

  5. Die von Mulex versandte Ware ist stets unversichert und wird auf Gefahr des Verkäufers versandt. Lediglich auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers wird eine Transportversicherung abgeschlossen und die daraus resultierenden Kosten gehen allein zur Lasten des Käufers. Der Versandort, der Förderungsweg sowie das Transportmittel werden in Ermangelung abweichender schriftlicher Vereinbarung durch Mulex bestimmt exklusiv einer Haftung für schnellsten und billigsten Transport. Bei Stellung des Transportmittels durch den Käufer haftet dieser für die Pünktliche Bereitstellung. Potentielle Verspätungen sind Mulex rechtzeitig mitzuteilen. Aus Verspätungen resultierende Kosten trägt der Käufer.

  6. Mulex ist zu angemessenen Teillieferungen berechtigt. Bei Einwirkung von höherer Gewalt oder aufgrund von unabsehbaren von Mulex nicht zu vertretenden Ereignissen, Streik, Aussperrung, behördlichen Verfügungen, Betriebsstörungen, späterer Wegfall von Ex- und Importmöglichkeiten, ist Mulex für die Dauer und den Umfang dieser Einwirkungen von der Verpflichtung vereinbarter Lieferzeiten entbunden bzw. dann berechtigt zum Vertragsrücktritt. Bei Überschreiten der Lieferzeit ist der Käufer verpflichtet, schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen.

  7. Bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. für den Fall der Selbstabholung ist der Käufer bei der Übernahme verpflichtet, unverzüglich die Ware bezogen auf Stückzahl, Gewicht und Verpackung zu untersuchen und mögliche Beanstandungen auf dem Lieferschein, Frachtbrief, Empfangsmitteilung zu vermerken, ebenso ist der Verkäufer verpflichte, mindestens stichprobenweise und repräsentativ eine Qualitätskontrolle vor zunehmen bzw. vornehmen zu lassen und hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung zu öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit bzw. Unbeschadetheit zu überprüfen.

  8. Der Käufer hat Rügen bis zum Ablauf des zweiten Werktages zu erheben, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. Ihrer Übernahme folgt. Im Falle eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung unentdeckt blieb, gilt eine abweichende Fristenreglung. dem gemäß die Rüge bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden übernächsten Werktages zu erfolgen hat, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme. Die Rüge durch den Käufer muss innerhalb der vorgenannten Frist per Brief, Fax oder E-Mail in detaillierter Form zugehen. Nicht ausreichen sind fernmündliche Rügen. Insbesondere müssen aus der Rüge Art und Umfang des behaupteten Mangels unzweideutig zu entnehmen sein. Ebenso ist der Käufer verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch Mulex bzw. eines Bevollmächtigen durch Mulex bzw. eines von Mulex beauftragten Sachverständigen bereit zu halten. Ins besondere sind Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewicht und Verpackung der Ware ausgeschlossen, sofern es keinen Vermerk auf Lieferschein, Frachtbrief, Empfangsquittung gibt, bzw. sind Beanstandungen ausgeschlossen für den Fall, dass der Käufer die gelieferte Ware verwendet, vermischt, weiter veräußert bzw. in irgendeiner Form mit der Verwendung der Ware begonnen hat. Die Ware gilt immer dann als genehmigt und abgenommen, wenn sie nicht Form und Fristgerecht bemängelt wurde.

  9. Der Käufer hat das Recht Kaufpreisminderung zu verlangen, vorbehaltlich des Rechts von Mulex, die bemängelte Ware zurück zu nehmen und den Kaufpreis zurück zu erstatten, wenn der Käufer die Beanstandung Form und Fristgerecht vorgebracht und diese Sachlich gerechtfertigt war. Darüber hinaus gehende Rechte/Ansprüche hat der Käufer nicht. Insbesondere haftet Mulex nicht auf Schadenersatz, es sei denn das der von Mulex gelieferten Ware eine von Mulex ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt oder auf Seiten Mulex Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

  10. Der Kaufpreis ist Grundsätzlich Netto-Kasse und ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, sollte kein anderes Zahlungsziel vereinbart worden sein. Schecks oder Wechsel nimmt Mulex Wechselspesen zu lasten des Käufers gehen und sofort fällig sind. Wird der Rechungsbetrag nicht binnen zehn Kalendertage ab dem Rechnungsdatum bzw. zum anderweitigen Fälligkeitstermin ausgeglichen, ist Mulex berechtigt, Verzugszinsen in der nachgewiesenen Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Einer besonderen Mahnung dazu bedarf es nicht. In Ermangelung des Fortbestehens eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes beim Käufer, insbesondere in den Fällen der Pfändung eines Scheck- oder Wechselprotestes bei Zahlungsstockung und Zahlungseinstellung, bei einem Verfahren nach Insolvenzordnung ist Mulex berechtig, jedwede Forderung aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Dies gilt insbesondere auch bei Annahme von Wechsel und Schecks. Für vorstehend genannten Fall ist Mulex darüber hinaus berechtigt, Vorrauszahlungen oder Sicherheitsleistungen einzufordern oder vom Vertrag zurück zu treten. Zur Aufrechnung, zur Zurückhaltung bzw. zur Minderung ist der Käufer nur berechtigt, wenn die vom Käufer behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Mulex ausdrücklich anerkannt sind.
  11. Die von Mulex gelieferten Waren bleiben im Eigentum der Firma Mulex bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung zum Ausgleich gebracht hat. Der Käufer hat das Recht, die von Mulex gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die Berechtigung erlischt insbesondere bei den in Ziffer 10 genannten Fällen (Insolvenz etc). Mulex ist berechtigt die Befugnis zur Veräußerung durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn der Käufer mit seinen Mulex gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät. Gleiches gilt für den Fall, dass Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen.

    Bereits jetzt tritt der Käufer die Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an Mulex ab. Mulex nimmt diese Abtretung hiermit an. Sollte die Vorbehaltsware ein Verarbeitungsprodukt oder ein vermischter Bestand sein, worin neben der von Mulex gelieferten Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Käufer gehören oder aber ihm nur im Rahmen des einfachen Eigentumsvorbehalts geliefert worden sind, so tritt der Käufer an Mulex die komplette Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an Mulex ab. Im Fall der Kollision von Vorauszessionen an Mulex und anderen Lieferanten steht Mulex ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes der von Mulex gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen vermischten bzw. verarbeiteten Ware. Sollte die Forderung von Mulex insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. vorbehalte zu mehr als 125% zweifelsfrei besichert sein, wird der Überschuss der Außenstände bzw. der Vorbehaltsware auf verlangen des Käufers nach Auswahl von Mulex freigegeben.

    In soweit ist der Käufer ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen, wobei die Einzugsermächtigung für den Fall, dass kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang gegeben ist, siehe Ziffer 10, entfällt. Mulex kann die Einziehungsermächtigung des Käufers auch dann widerrufen, wenn dieser der Erfüllung seiner Pflichten Mulex gegenüber, namentlich bei Zahlungsverzug, in Verzug gerät bzw. andere Umstände bekannt werden, die Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit rechtfertigen. Für den Fall des Entfallens der Einziehungsermächtigung oder für den Fall des Widerrufs ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen von Mulex unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen Mulex mitzuteilen und Mulex die zu Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Für den Fall des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware von Mulex oder für den Fall des Zugriffs Dritter auf die Abgetretenen Außenstände ist der Käufer verpflichtet auf das Eigentum der Firma Mulex bzw. das Recht der Firma Mulex hinzuweisen und Mulex unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Interventionsbedingte Kosten trägt der Käufer.

    Bei Zahlungsverzug bzw. bei vertragswidrigem Verhalten ist der Verkäufer verpflichtet, auf das erste anfordern durch Mulex die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware heraus zu geben und etwaige gegenüber dritten bestehende Herausgabeansprüche bezogen auf die Vorbehaltsware an Mulex abzutreten. Im Falle der Insolvenz oder im Sinne dieser AGB´s der Insolvenz gleichgestellten Tatbestände bzw. bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Rechte kann Mulex vom Käufer verlangen, die Schuldner bekannt zu geben, mit der Folge der Berechtigung seitens Mulex, die Abtretung nach freier Wahl offen zu legen.

  12. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Gelsenkirchen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung internationalem Kaufrechts ins Ausgeschlossen. Dies gilt ausdrücklich für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG. Erfüllungsort für die Lieferung der Waren ist der jeweilige Bestimmungsort.

    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regeln. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche Regelungen ersetzt, die geeignet und wirksam sind, den wirtschaftlichen Zweck der fortgefahrenen Regelung soweit als möglich zu realisieren.

    Käuferdaten werden im Rahmen des Datenschutzgesetzes gespeichert.