Die von Mulex gelieferten Waren bleiben im Eigentum der Firma Mulex bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung zum Ausgleich gebracht hat. Der Käufer hat das Recht, die von Mulex gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die Berechtigung erlischt insbesondere bei den in Ziffer 10 genannten Fällen (Insolvenz etc). Mulex ist berechtigt die Befugnis zur Veräußerung durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn der Käufer mit seinen Mulex gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät. Gleiches gilt für den Fall, dass Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen.
Bereits jetzt tritt der Käufer die Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an Mulex ab. Mulex nimmt diese Abtretung hiermit an. Sollte die Vorbehaltsware ein Verarbeitungsprodukt oder ein vermischter Bestand sein, worin neben der von Mulex gelieferten Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Käufer gehören oder aber ihm nur im Rahmen des einfachen Eigentumsvorbehalts geliefert worden sind, so tritt der Käufer an Mulex die komplette Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an Mulex ab. Im Fall der Kollision von Vorauszessionen an Mulex und anderen Lieferanten steht Mulex ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes der von Mulex gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen vermischten bzw. verarbeiteten Ware. Sollte die Forderung von Mulex insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. vorbehalte zu mehr als 125% zweifelsfrei besichert sein, wird der Überschuss der Außenstände bzw. der Vorbehaltsware auf verlangen des Käufers nach Auswahl von Mulex freigegeben.
In soweit ist der Käufer ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen, wobei die Einzugsermächtigung für den Fall, dass kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang gegeben ist, siehe Ziffer 10, entfällt. Mulex kann die Einziehungsermächtigung des Käufers auch dann widerrufen, wenn dieser der Erfüllung seiner Pflichten Mulex gegenüber, namentlich bei Zahlungsverzug, in Verzug gerät bzw. andere Umstände bekannt werden, die Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit rechtfertigen. Für den Fall des Entfallens der Einziehungsermächtigung oder für den Fall des Widerrufs ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen von Mulex unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen Mulex mitzuteilen und Mulex die zu Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Für den Fall des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware von Mulex oder für den Fall des Zugriffs Dritter auf die Abgetretenen Außenstände ist der Käufer verpflichtet auf das Eigentum der Firma Mulex bzw. das Recht der Firma Mulex hinzuweisen und Mulex unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Interventionsbedingte Kosten trägt der Käufer.
Bei Zahlungsverzug bzw. bei vertragswidrigem Verhalten ist der Verkäufer verpflichtet, auf das erste anfordern durch Mulex die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware heraus zu geben und etwaige gegenüber dritten bestehende Herausgabeansprüche bezogen auf die Vorbehaltsware an Mulex abzutreten. Im Falle der Insolvenz oder im Sinne dieser AGB´s der Insolvenz gleichgestellten Tatbestände bzw. bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Rechte kann Mulex vom Käufer verlangen, die Schuldner bekannt zu geben, mit der Folge der Berechtigung seitens Mulex, die Abtretung nach freier Wahl offen zu legen.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Gelsenkirchen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung internationalem Kaufrechts ins Ausgeschlossen. Dies gilt ausdrücklich für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG. Erfüllungsort für die Lieferung der Waren ist der jeweilige Bestimmungsort.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regeln. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche Regelungen ersetzt, die geeignet und wirksam sind, den wirtschaftlichen Zweck der fortgefahrenen Regelung soweit als möglich zu realisieren.
Käuferdaten werden im Rahmen des Datenschutzgesetzes gespeichert.